Satzung HHG-Hannover e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen HHG, Hundesportverein für Hovawarte und andere
Gebrauchshunde, Hannover e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Hannover eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein bietet Hundehaltern die Möglichkeit, ihre Hunde zu Schutz-, Begleit-, Wach-,
Fährten- oder Rettungshunden auszubilden oder sich mit ihrem Hund am Freizeitsport zu
beteiligen. Die Hundesportliche Arbeit ist auf die körperliche Ertüchtigung der Hundeführer
ausgerichtet und unterliegt sportlichen Grundsätzen.
3. Die Mitglieder werben für die Hundehaltung, Pflege, die Liebe zum Tier, sowie Bekämpfung des unlauteren Hundehandels und der Tierquälerei. Gewerbsmäßige Hundeabrichter oder gewerbsmäßige Hundehändler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
4. Zur Überprüfung des Leistungsstandes von Hundeführer und Hund führt der Verein
Leistungs- und Freizeitsportveranstaltungen durch, die von anerkannten Leistungsbewertern
abgenommen werden.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Der Verein wird in allen Organen ehrenamtlich geleitet. Alle Mitglieder erhalten nur die
notwendigen tatsächlichen Ausgaben ersetzt.
9. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des VDH und seiner
Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.
2. Der Verein besteht aus aktiven, passiven und aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind
die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den
Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung
erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die
gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an
sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und
an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
4. Nichtmitglieder müssen für die Ausbildung des Hundes und für die Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen nach der Gebührenordnung bezahlen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in
mitzuteilen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende
des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann
dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen
wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:
• Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
• Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
• Entlastung des Vorstands,
• (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
• über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu
bestimmen,
• die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,
mindestens aber einmal im ersten Quartal des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Punkte zu umfassen:
• Bericht des Vorstands,
• Bericht des Kassenprüfers,
• Entlastung des Vorstands,
• Wahl des Vorstands,
• Wahl von zwei Kassenprüfern,
• Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
• Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur
Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag
des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter
bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung
des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-
Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1.Vorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender
Geschäftsführer
Kassenwart
Übungswart
Übungswart THS
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Gewählt werden dürfen nur Mitglieder, die mindestens 1 Jahr aktives Mitglied im Verein sind; sie müssen Mitglied im Rassezuchtverein für Hovawarte sein.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung
geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für
deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende
Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Geschäftsführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 11 Kassenprüfer
Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer
und einen Ersatzkassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Bei der ersten Wahl nach Inkrafttreten dieser Satzung wird der erste Kassenprüfer lediglich für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit ist der erste Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung für eine reguläre Amtszeit von 2 Jahren neu zu wählen. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu prüfen und die Pflicht, die Kassenführung des abgelaufenen Geschäftsjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Sollte ein Kassenprüfer ausscheiden, so ist von der Mitgliederversammlung ein neuer Kassenprüfer für die restliche Dauer der Amtsperiode der Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Tierschutzverein Bückeburg, Rinteln und Umgebung e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für das Tierheim in Bückeburg zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
§ 13 Salvatoresche Klausel
Sofern eine Satzungsbestimmung unwirksam ist, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Die unwirksame Regelung wird durch eine andere ersetzt, die dem ursprünglich angestrebten Zweck so nahe wie möglich kommt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 07.August 2003 beschlossen.
Eingetragen am 07.10.2003 in das Vereinsregister Stadthagen (VR 879)
§ 2 Abs. 9 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.10.2003 hinzugefügt. § 12 Abs.1 wurde durch Beschluss der
Mitgliederversammlung von 31.10.2003 geändert.
Eingetragen am 13.07.2005 in das Vereinsregister Stadthagen (VR 879)